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Wie es nach dem Abi mit dem Kindergeld-Anspruch weitergeht

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Endlich frei sein! Wenn Schüler ihr Abitur in der Tasche haben, genießen sie häufig erst einmal eine freie Zeit, bis der „Ernst des Lebens“ in Form einer Ausbildung bzw. eines Studiums beginnt. Eltern sollten wissen, dass ihnen für diese Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung bzw. Studium häufig noch ein Kindergeldanspruch zusteht. Nach dem Einkommensteuergesetz wird das Kindergeld von der Familienkasse für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fortgezahlt. Hat ein Kind einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, sollte dieser frühestmöglich in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es zu keiner Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung kommt. Während der Ausbildung laufen die Kindergeldzahlungen dann längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes weiter, sofern die erforderlichen Nachweise über die Ausbildung erbracht werden. Entsprechendes gilt für ein Studium.

Will ein Kind nach dem Abitur studieren, sollte dies der Familienkasse ebenfalls möglichst frühzeitig mitgeteilt werden, damit die Kindergeldzahlungen weiterlaufen. Die Immatrikulationsbescheinigung kann als Nachweis später (mit Studienbeginn) nachgereicht werden. Aber aufgepasst: Hat sich das Kind in der Zwischenzeit doch gegen ein Studium entschieden, kann es zur Rückforderung von Kindergeld kommen. Wollen Eltern auf Nummer sicher gehen, sollten sie das Kindergeld erst mit Vorliegen der Immatrikulationsbescheinigung rückwirkend für die freie Übergangszeit bei der Familienkasse beantragen. Wichtig ist in diesem Fall aber, dass das Kindergeld maximal nur für die letzten sechs Monate rückwirkend gezahlt wird. Eltern sollten mit der Antragstellung also nicht allzu lange warten.

Hinweis: Findet das Kind nach dem Abitur keinen Ausbildungs- oder Studienplatz, wird das Kindergeld ebenfalls von der Familienkasse fortgezahlt - längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind beim Jobcenter als ausbildungssuchend gemeldet ist bzw. die Studienplatzabsage nachweisen kann. Zudem muss sich das Kind weiterhin ernsthaft um einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz bemühen.

 

Bildnachweis: © Alexander Raths / stock.adobe.com

 

 

 

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