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Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Menschen – Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung

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Thematik: Steuern & Recht Einzelartikel der Journale

Der Krieg in der Ukraine bringt Tod und Elend, Vertreibung und Zerstörung. Die betroffenen Menschen, ob Geflüchtete oder die Menschen im Kriegsgebiet, erfahren vielfältige persönliche und finanzielle humanitäre Unterstützung engagierter Menschen, Unternehmen, Organisationen und Institutionen. Mitte März hat das Bundesfinanzministerium (BMF) verschiedene steuerliche Fördermaßnahmen und formale Erleichterungen für Unterstützungsleistungen bekannt gegeben, die zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet sind, unter anderem:

 

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für den Sonderausgabenabzug von Zahlungen auf Sonderkonten steuerbegünstigter Organisationen zur Unterstützung vom Krieg Geschädigter ist keine formale Spendenbescheinigung erforderlich. Unabhängig von der Spendenhöhe ist ein Kontoauszug, Bareinzahlungs- oder Lastschrifteinzugsbeleg oder Überweisungsauftrag bei Online-Banking ausreichend. Der Zahlungsnachweis muss bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahrt und dem Finanzamt auf Anforderung vorgelegt werden.

 

Erleichterungen für Spendenaktionen

Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen oder andere hier in Betracht kommenden Zwecke verfolgt, zum Beispiel ein Sport- oder Musikverein, in einer Sonderaktion zur Unterstützung vom Krieg Geschädigter auf, ist dies aus Billigkeitsgründen auch ohne entsprechende Satzungsänderung unschädlich. Das BMF-Schreiben regelt hierzu weitere Detailvoraussetzungen.

 

Zuwendungen von Unternehmen

Unternehmen können unentgeltliche Zuwendungen in Form von Wirtschaftsgütern, betrieblichen Leistungen oder Geld zur Unterstützung vom Krieg Geschädigter als Sponsoringkosten als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen oder Internet auf ihre Leistungen aufmerksam machen, um dadurch wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen zu erzielen.

 

Arbeitslohnspenden

Arbeitnehmer können steuerfreie Zuwendungen aus ihrem Bruttogehalt oder einem Wertguthaben leisten, indem der Arbeitgeber nach ihren Weisungen entweder Geld zugunsten vom Krieg Geschädigter an eine spendenempfangsberechtigte Einrichtung einzahlt oder eigene Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmer eines Geschäftspartners, die durch den Krieg geschädigt sind, steuerfrei unterstützt.

Hierbei sind einige spezielle Formvorschriften zu beachten. Unter anderem hat der Arbeitgeber einen Nachweis über die Erfüllung der vom Arbeitnehmer erteilten Verwendungsauflage zu führen und den unversteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers oder dessen schriftlichen Arbeitslohnverzicht im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der Arbeitnehmer erhält keine Spendenbescheinigung und darf die Arbeitslohnspende in seiner persönlichen Steuererklärung nicht als Sonderausgaben geltend machen, da die Steuerbegünstigung bereits durch die Minderung des steuerpflichtigen Bruttogehaltes bewirkt wird.

 

Aufsichtsratsvergütungen

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die Regelungen für Arbeitslohnspenden entsprechend. Bei der Gesellschaft handelt es sich weiterhin um Aufsichtsratvergütungen, mit der Folge des nur hälftigen körperschaftsteuerlichen Betriebsausgabenabzugs.

 

Umsatzsteuer

Von einer Umsatzbesteuerung von Sachspenden durch Unternehmen für humanitäre Zwecke in Form kostenloser Bereitstellung von Gegenständen oder Personal wird aus Billigkeitsgründen abgesehen, wenn diese an Einrichtungen gewährt werden, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei vom Krieg Geschädigten leisten. Dies gilt auch für die unentgeltliche Bereitstellung von betrieblichem Wohnraum, wie zum Beispiel Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte an Geflüchtete und die Überlassung von Räumlichkeiten für Hilfszwecke an steuerbegünstigte Körperschaften sowie die öffentliche Hand. Die mit den unentgeltlichen Leistungen oder Wertabgaben im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge sind unter den übrigen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug im Billigkeitswege in voller Höhe abzugsfähig, auch wenn die Vorleistungen planmäßig für die genannten Zwecke verwendet werden.

 

Unterstützende Maßnahmen

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges notwendig sind, wird es unabhängig von den Satzungszwecken nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen ertragsteuerlich wie auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

 

Schenkungsteuer

Für Schenkungen und Erbschaften zugunsten vom Krieg Geschädigter können spezielle Steuerbefreiungen gewährt werden, unter anderem für zweckgebundene Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften.

 

Bildnachweis: ©candy1812 / stock.adobe.com

 

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