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Unter welchen Voraussetzungen sind Darlehensverluste steuerlich abziehbar? – Gesellschafterdarlehen

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Thematik: Einzelartikel der Journale

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 hat die Bundesregierung auch eine Änderung für gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste auf den Weg gebracht. Grund dafür war eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus Juli 2017. Der BFH hatte darin seine langjährige Rechtsprechung zur Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft zu Lasten der Steuerpflichtigen geändert. Mit der Gesetzesänderung kehrt man nun zur steuerlichen Behandlung vor der Rechtsprechungsänderung zurück.

Die Neuregelung betrifft die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten eines GmbH-Gesellschafters, der mit mindestens einem Prozent an seiner GmbH beteiligt ist und dieser ein Darlehen gewährt hat, das später ausfällt. Danach ist der Darlehensverlust bei einem Verkauf oder bei einer Liquidation der GmbH-Beteiligung zu 60 Prozent steuerlich abziehbar, wenn die Darlehensgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung kann allerdings auch erst später eintreten, wenn nämlich das Darlehen trotz Eintritts einer finanziellen Krise bei der GmbH stehengelassen wird, ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Umständen aber zurückgefordert hätte.

Diese Grundsätze gelten auch für die Übernahme einer Bürgschaft durch den GmbH-Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH, wenn der Gesellschafter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird.

Für die genannten Fälle eines Darlehensverlustes oder einer Bürgschaftsinanspruchnahme wird nun gesetzlich geregelt, dass bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns beziehungsweise Veräußerungsverlustes der GmbH-Anteile die steuerlich zu berücksichtigenden nachträglichen Anschaffungskosten erhöht werden.

Diese Neuregelung stellt im Wesentlichen die alte Rechtslage her, die bis zur Änderung der Rechtsprechung des BFH aus Juli 2017 galt. Sie ist grundsätzlich auf alle Fälle nach dem 31. Juli 2019, dem Tag der Beschlussfassung über das Gesetz durch die Bundesregierung, anzuwenden. Auf Antrag kann die Neuregelung aber auch rückwirkend für alle offenen Fälle angewendet werden.

 

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