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Regelung für E-Autos bis 2030 verlängert – Ladestrom vom Arbeitgeber bleibt steuerfrei

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Erlauben Arbeitgeber ihren Beschäftigten das kostenlose Laden von E-Autos oder Hybridautos im Betrieb, fallen auf den Strom bis 2030 keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Auch beim Laden von E-Bikes ist der Fiskus weiter großzügig. Außerdem gelten ab 2021 höhere Pauschalen, wenn Angestellte ihren Dienstwagen zu Hause laden.

 

Welche Fahrzeuge sind begünstigt?

Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen neben E-Autos und Plug-in-Hybriden auch Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Motor ein Tempo von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Herkömmliche E-Bikes ohne Kennzeichen sind laut Gesetz nicht begünstigt. Das Bundesfinanzministerium stellt aber in einem Schreiben vom 29. September 2020 klar, dass vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen auch dieser Räder aus Billigkeitsgründen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

 

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist also bei Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen. Aufgeladen werden muss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

 

Was ist bei Dienstwagen zu beachten?

Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, den Arbeitnehmer versteuern müssen. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten: entweder pauschal oder über das Führen eines Fahrtenbuchs. Wird der geldwerte Vorteil über die pauschale Nutzungswertermittlung ermittelt, ist damit auch der Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt entstehenden Aufwendungen außer Ansatz.

 

Der Arbeitgeber trägt die Kosten einer Ladevorrichtung außerhalb des Betriebs

Überlässt der Arbeitgeber einem Beschäftigten eine Ladevorrichtung außerhalb des Betriebs zur Nutzung zum Beispiel am Wohnort des Arbeitnehmers, muss dieser Vorteil nicht versteuert werden. Anders hingegen, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet oder Zuschüsse für den Erwerb einer Ladevorrichtung zahlt. Dieser geldwerte Vorteil kann aber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Der bezogene Strom fällt in beiden Fällen nicht unter die Steuerbefreiung.

 

Der Arbeitnehmer trägt die Stromkosten zunächst selbst

Lädt ein Arbeitnehmer ein privates E-Fahrzeug zu Hause auf und bekommt die Stromkosten vom Arbeitgeber erstattet, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lädt er hingegen einen Dienstwagen auf, wird die Erstattung der Stromkosten als steuerfreier Auslagenersatz eingestuft. Zur Vereinfachung hat der Fiskus für diesen Fall monatliche Pauschalen festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob der Dienstwagen nur zu Hause aufgeladen werden kann oder ob beim Arbeitgeber auch eine Lademöglichkeit besteht oder dieser eine Stromtankkarte zur Verfügung stellt. Die Pauschalen steigen ab 2021 deutlich an, wie die folgende Aufstellung zeigt.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 gelten folgende monatlichen Werte:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 20 Euro für E-Autos und 10 Euro für Hybridfahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/ Stromtankkarte 50 Euro für E-Autos und 25 Euro für Hybridfahrzeuge.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 gelten folgende Werte:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit bei dem Arbeitgeber/Stromtankkarte 30 Euro für E-Autos und 15 Euro für Hybridfahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 70 Euro für E-Autos und 35 Euro für Hybridfahrzeuge.

 

Was ist noch zu beachten?

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto aufzuzeichnen. Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal, sind aber die Aufwendungen für den Kauf der Ladevorrichtung, die Zuschüsse und die bezuschussten Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung durch Belege nachzuweisen.

 

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