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Krankenkassenbeiträge für Kinder – Sonderausgaben der Eltern?

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Seit 2010 können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder als eigene Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil aus März 2018 die Abzugsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Finanzverwaltung hält jedoch unverändert an ihrer großzügigeren Auffassung fest.

Eltern können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder ohne weiteres als Sonderausgaben geltend machen, wenn die Eltern Versicherungsnehmer sind. Sind hingegen die Kinder Versicherungsnehmer, können die Beiträge nur dann bei den Eltern als eigene Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn diese die Beiträge aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung tatsächlich getragen haben und für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

In einem Urteil aus März 2018 hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, ob die Abzugsmöglichkeit auch dann besteht, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet und der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge von der Ausbildungsvergütung einbehält. Der BFH bejahte diese Frage grundsätzlich, da die Unterhaltsverpflichtung der Eltern auch die Versicherungsbeiträge umfasst. Allerdings sei der Sonderausgabenabzug bei den Eltern nur zulässig, wenn die Eltern die Versicherungsbeiträge entweder unmittelbar gezahlt oder sie dem Kind als Barunterhalt erstattet haben.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im April 2019 beschlossen, ihre bisherige großzügigere Verwaltungsauffassung trotz der jüngsten BFH-Rechtsprechung weiterhin beizubehalten. Für den Sonderausgabenabzug kommt es somit nicht darauf an, ob die Beiträge durch die Eltern in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen werden. Damit tragen Eltern die Versicherungsbeiträge ihrer Kinder auch dann, wenn sie ihnen im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel kostenlose Unterkunft und Verpflegung gewähren.

 

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