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Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich

Stand:
Thematik: Rechnungswesen

Um Treibhausgasemissionen zu verringern und die international vereinbarten Ziele zur Begegnung des Klimawandels zu erreichen, hat der Gesetzgeber bereits eine Vielzahl von Maßnahmen beschlossen. So wurde durch das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) bestimmt, wie viele Tonnen CO2-Äquivalent in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges jedes Jahr emittiert werden dürfen. Auch für den Gebäudesektor wurden solche Höchstgrenzen für Treibhausgasemissionen durch das KSG erlassen. Für das Jahr 2022 sieht das Gesetz für den Gebäudesektor eine Jahresemissionsmenge in Höhe von 108 Millionen Tonnen CO2- Äquivalent vor. Diese Menge soll sich bis zum Jahr 2030 auf 67 Millionen Tonnen verringern.

Vorgaben, wie im Gebäudebereich Energie und damit auch Treibhausgase einspart werden sollen, macht das Gebäudeenergiegesetz des Bundes (GEG). Das GEG bestimmt die technischen Mindestanforderungen, die zur Einsparung von Energie beim Errichten von neuen Gebäuden sowie bei Bestandsbauten einzuhalten sind. So verlangt das GEG zum Beispiel, dass Gebäudeeigentümer Heizkessel, die vor mehr als 30 Jahren eingebaut wurden, austauschen. Ausgenommen hiervon sind Niedertemperaturheiz- und Brennwertkessel. Des Weiteren sieht das GEG vor, dass eine Dachdämmung oder eine Dämmung der obersten Geschossdecke eingebaut werden muss, wenn der Ist-Zustand dem Mindestwärmeschutz nicht genügt. Es sei denn, die Nachrüstung wäre unwirtschaftlich. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen besteht diese Pflicht zur Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke nur, wenn es nach dem 1. Februar 2002 zu einem Eigentümerwechsel gekommen ist.

Einige Bundesländer haben ebenfalls eigene Klimaschutzgesetze erlassen, unter anderem Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen. Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gehören bisher nicht dazu. Während allen Klimaschutzgesetzen der Länder gemein ist, dass sie insbesondere den staatlichen Stellen Zielvorgaben für den Klimaschutz setzten, machen die Klimaschutzgesetze von Hamburg und Schleswig-Holstein auch den privaten Eigentümern von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden Vorgaben für den Einsatz von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung. So müssen die Eigentümer von Gebäuden, die vor dem 1.1.2009 errichtet wurden, in Hamburg seit dem 1.7.2021 sowie in Schleswig-Holstein seit dem 1.7.2022 beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien decken. In Schleswig-Holstein muss zudem ab dem 1.1.2023 beim Neubau sowie bei der Renovierung von mehr als zehn Prozent der Dachfläche von Nichtwohngebäuden eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung installiert werden, wenn die Dachfläche dafür geeignet ist.

Beabsichtigen Sie, ein Gebäude neu zu errichten oder eine Bestandsimmobilie zu sanieren, sollten Sie sich zuvor umfassend informieren und gegebenenfalls einen Energieberater einbinden, um die gesetzlichen Anforderungen des GEG und die speziellen Anforderungen der Landesgesetzte zu erfüllen. Ein Energieberater kann Ihnen auch Hilfe bei der Auswahl und Nutzung der zahlreichen öffentlichen Förderprogramme leisten.

 

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