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KG, OHG und GmbH & Co. KG wie eine Kapitalgesellschaft besteuern? – Gleichstellung per Option

Stand:
Thematik: Betriebswirtschaft

Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften haben künftig die Möglichkeit, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften. Diese neue Regelung ist Teil des vom Bundestag im Mai 2021 und vom Bundesrat im Juni 2021 verabschiedeten Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG).

Mit dem KöMoG sollen die Voraussetzungen für eine rechtsformneutrale Besteuerung geschaffen werden. Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern wird mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Zivilrechtlich, zum Beispiel bei Haftungsfragen, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Der Gesetzgeber begründet die Änderung mit den bislang bestehenden systematischen und verfahrenstechnischen Unterschieden in der Besteuerung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaften sowie deren Gesellschaftern andererseits. Diese könnten im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen. Die Option zur Körperschaftsteuer soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft stärken. Besonderheiten bei der Besteuerung von Personengesellschaften im deutschen Recht wie Regelungen zum Sonderbetriebsvermögen oder zu Sonder- und Ergänzungsbilanzen seien international weitgehend unbekannt.

Gesellschaften, die von der Option Gebrauch machen wollen, müssen einen Antrag bei der Finanzverwaltung stellen. Der Antrag muss elektronisch übermittelt und spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Option gelten soll. Erstmals kann der Antrag für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden. Wird von der Option Gebrauch gemacht, finden unter anderem alle Regelungen des Körperschaft-, Einkommen- und des Umwandlungssteuergesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften Bezug nehmen. Ein späterer Wechsel wieder zurück zum alten Besteuerungsregime ist möglich.

 

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