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Inflationsausgleichsgesetz – Steuertarif und verschiedene Freibeträge angepasst

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Anfang November 2022 hat der Bundestag das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates stand bei Redaktionsschluss dieses Journals noch aus, wird aber eher als Formsache beurteilt. Mit dem Gesetz soll den in jüngster Zeit sehr stark gestiegenen Verbraucherpreisen Rechnung getragen werden. Das Inflationsausgleichsgesetz führt unter anderem zu einer Anpassung des Einkommensteuertarifs sowie zu einer Anhebung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags. Grundlage der verfassungsrechtlich gebotenen Anpassungen sind die Projektionen des fünften Steuerprogressionsberichts sowie des 14. Existenzminimumberichts der Bundesregierung. Folgende Steuerentlastungen wurden beschlossen:

Der Einkommensteuertarif wird um rund 7 % „nach rechts“ verschoben, und die Tarifeckwerte werden angehoben. Der Grundfreibetrag steigt von bisher 10.347 € auf 10.908 € in 2023 und ab 2024 auf 11.604 €. Der Spitzensteuersatz von 42 % greift in 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € und ab 2024 von 66.761 € statt bisher bereits ab 58.597 €. Der Tarifeckwert für den Beginn der sogenannten Reichensteuer von 45 % bleibt mit 277.826 € (Grundtabelle) unverändert.

Der Kinderfreibetrag steigt in 2023 für jeden Elternteil auf 3.012 € und ab 2024 auf 3.192 €. Der zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährte Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von 1.464 € pro Elternteil bleibt unverändert. Das monatliche Kindergeld beträgt ab 2023 für jedes Kind einheitlich 250 €. Bisher gab es für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, 225 € für das dritte und für das vierte und jedes weitere Kind 250 €.

 

Bildnachweis: ©Oliver Boehmer  / stock.adobe.com

 

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