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Gast- und Beherbergungsgewerbe – Vereinfachungsregelungen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Befristet für ein Jahr wird seit Juli 2020 auf Verpflegungsdienstleistungen nur noch der ermäßigte Steuersatz fällig. Dass Getränke davon ausgenommen sind, macht Abrechnungen in der Praxis kompliziert. Laut Bundesfinanzministerium wird es nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen und Getränken, etwa Buffet- oder All-Inclusive- Angebote, der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.

Bei Beherbergungsleistungen wird es nicht beanstandet, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene und nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst werden und der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Zu den Leistungen zählen die Abgabe eines Frühstücks, die Nutzung von Kommunikationsnetzen, die Reinigung von Kleidung, der Transport zwischen Bahnhof oder Flughafen und Unterkunft, der Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs sowie die Überlassung von Fitnessgeräten oder von Parkplätzen.

 

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