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Aufgepasst bei der Scheidung – Steuerfalle Zugewinnausgleich!

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Für Vermögensübertragungen im Rahmen einer Scheidung sieht das Steuerrecht an verschiedenen Stellen Erleichterungen und Vergünstigungen vor. Diese beschränken sich jedoch auf den Bereich von Transaktionssteuern. Oft mals wird aber übersehen, dass sich im Bereich der Ertragsteuern Steuertatbestände ergeben, die nicht vom Gesetzgeber begünstigt sind.

Bei der Scheidung von Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, ist der sogenannte Zugewinnausgleich Teil der Scheidungsvereinbarung. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Ist der Zugewinn des einen Ehegatten höher als der Zugewinn des anderen, so steht die Hälft e des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Bei der Zugewinnausgleichsforderung handelt es sich grundsätzlich um eine Geldforderung. Sind jedoch nicht genug liquide Mittel vorhanden, kann der Ausgleich auch in anderen Werten vorgenommen werden.

Zuwendungen unter Ehegatten sind im Rahmen der Schenkungsteuer als Schenkung unter Lebenden zu versteuern. Hierbei gilt für alle Übertragungen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Ausgleichsforderungen in Scheidungsfällen sind allerdings keine Erwerbe im Sinne einer freigebigen Zuwendung, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Diese Übertragungen werden demzufolge nicht als Schenkungen unter den Eheleuten angesehen und bleiben daher steuerfrei. Werden Grundstücke unter den Ehegatten übertragen, so sieht das Grunderwerbsteuergesetz eine Steuerbefreiung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung vor. Das Einkommensteuergesetz kennt eine vergleichbare Steuerbegünstigung nicht. Da die Zugewinnausgleichsforderung eine auf Geld gerichtete Forderung ist, bewirkt ihr Ausgleich durch Grundstücke oder andere Wirtschaft sgüter ein Veräußerungsgeschäft , das der Ertragsteuer unterliegt. Für Grundstücke im Privatvermögen ist zu prüfen, ob ein steuerpfl ichtiges privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht wird, wenn beispielsweise Mietwohngrundstücke übertragen werden, die vor weniger als zehn Jahren angeschafft worden sind. Werden Wirtschaft sgüter aus einem Betriebsvermögen an den Ehegatten übertragen, führt dies zu einer Privatentnahme und damit zur Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven.

In Betracht kommt auch die Übereignung ganzer Betriebe oder Mitunternehmeranteile an betrieblichen Gesellschaft en. Da es sich auch hierbei um Veräußerungstatbestände handelt, liegen Betriebsveräußerungen vor. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Diff erenz zwischen der Zugewinnausgleichsforderung, die als Entgelt hingegeben wird, und dem Wert des Kapitalkontos des Betriebes oder Mitunternehmeranteils. Gegebenenfalls kann ein besonderer Steuersatz und ein Freibetrag zur Anwendung kommen, wenn der übertragende Ehegatte bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der die Beteiligung oder den Betrieb erhaltende Ehegatte hat korrespondierend zur Aufdeckung der stillen Reserven durch den abgebenden Ehegatten steuerliche Anschaff ungskosten.

 

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