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Ansammlung von Wertguthaben für Fremd-Geschäftsführer – Finanzverwaltung übernimmt Rechtsprechung

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Auch Fremd-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften können zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands während ihrer aktiven Tätigkeit steuerbegünstigt auf die Auszahlung bestimmter Teilbeträge des laufenden Gehalts verzichten, um dieses Gehalt in einer späteren Freistellungsphase ausgezahlt zu bekommen. Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Februar 2018 gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Das SHBB Journal hatte in Ausgabe 3/2018 über die geänderte Rechtsprechung berichtet.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nunmehr seine Verwaltungsauffassung an die neue BFH-Rechtsprechung angepasst und die Finanzämter angewiesen, Wertguthabenvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Fremd-Geschäftsführern grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Für Fremd-Geschäftsführer gelten damit dieselben Kriterien für die Anerkennung von Wertguthabenvereinbarungen und den Zufluss von Arbeitslohn wie für andere Arbeitnehmer auch.

Für die Bestimmung des Zuflusszeitpunktes von Arbeitslohn ist entscheidend, ab wann beziehungsweise ob der Fremd-Geschäftsführer über die Beträge bereits ohne weiteres Zutun verfügen kann. Wird das Wertguthaben beispielsweise aufgrund der getroffenen Vereinbarung als Depotkonto bei einem Kreditinstitut geführt und hat der Fremd-Geschäftsführer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, liegt noch kein sofortiger Zufluss vor. Erst mit Auszahlung des Guthabens während der Freistellungsphase wird dann eine Besteuerung ausgelöst.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer hält die Finanzverwaltung jedoch an ihrer abweichenden Betrachtung fest. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Beteiligungshöhe von mehr als 50 Prozent eine beherrschende Stellung, liegt nach Ansicht der Verwaltung stets eine verdeckte Gewinnausschüttung vor und die Wertguthabenvereinbarung ist steuerlich nicht anzuerkennen.

Bei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern soll hingegen im Einzelfall nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen sein, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist das Wertguthabenkonto ebenfalls steuerlich anzuerkennen.

 

Bildnachweis: ©stadt.werk

 

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